Nutzungsordnung

Jede Nutzung der Grillanlage hat so zu erfolgen, dass Dritte nicht belästigt, gefährdet oder anderen unzumutbaren Einschränkungen ausgesetzt werden.
Zu Belästigung und unzumutbaren Einschränkungen gehören in erster Linie Geräuschentwicklungen über das normale Maß hinaus.

  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Abspielen von Musik an der Grillhütte nicht erlaubt ist. Des weiteren sind Gespräche ab 22:00 Uhr nur noch in angemessener (Zimmer-)Lautstärke zu führen. Die Nutzungsdauer der Anlage ist auf 24:00 Uhr begrenzt.
  • Auf Umweltbelange ist Rücksicht zu nehmen, Verschmutzungen sind zu vermeiden. Der anfallende Müll (Einweggeschirr, Verpackungen etc.) ist vom Mieter zu entsorgen.
  • Das Abbrennen von Holzscheiten ist ausschließlich in der dafür vorgesehenen Feuerstelle zulässig und nur unter ständiger Aufsicht einer erwachsenen Person erlaubt. Beim Verlassen der Grillanlage muss die Glut vollständig erloschen sein.
  • Der Einsatz von Brennspiritus sowie Benzin ist strengstens untersagt. Sollte eine Waldbrandwarnstufe ausgerufen werden, ist ein offenes Feuer grundsätzlich verboten.
  • Das Verwenden von elektrischen Heizgeräten auf dem Grillgelände ist nicht gestattet.
  • Da sich die Grillanlage in einem Luftkurort mit einer Ruheverordnung befindet, ist sie für (Disco)Partys von jungen Leuten nicht geeignet.

Das Parken an der Grillhütte ist nicht gestattet
Alle Gäste müssen ihre Fahrzeuge auf Parkflächen im unteren Teil des Dorfes parken. Das Anliefern von Speisen und Getränken ist mit einem Fahrzeug gestattet. Im Anschluss an die Belieferung ist die Zugangsschranke zu schließen. 1 PKW kann während einer Veranstaltung (für evtl. Notfälle) im hinteren Bereich der Anlage abgestellt werden.

Nutzungsentgelt und Kaution
Bei Übergabe der Schlüssel durch den Hüttenwart ist der Mietpreis sowie die Kaution in bar fällig. Nach mängelfreier Rückgabe und Abnahme der Anlage wird die Kaution wieder ausgezahlt.

Reinigung nach Benutzung
Wenn nicht anders vereinbart, muss der Mieter die benutzten Grillstäbe sowie alle überdachten Hütten auf dem Gelände einschließlich der Toilettenanlagen reinigen.
Grundsätzlich ist die Grillanlage nach einer Anmietung in einwandfreiem Zustand zusammen mit den ausgehändigten Schlüsseln bis 10:00 Uhr des Folgetages an den Hüttenwart zu übergeben.

Verstöße und Rechtsfolgen
Der Vermieter ist berechtigt, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen bzw. vom Nutzungsvertrag fristlos zurückzutreten, wenn

  • die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelt, Kaution) nicht wie vereinbart geleistet worden sind.
  • wahrheitswidrige Angaben zur Nutzung gemacht wurden bzw. eine (drohende) unsachgemäße Nutzung durch den Mieter vorliegt.
  • während einer Veranstaltung grobe Verstöße gegen diese Nutzungsordnung erfolgen.
  • durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Vereins oder des Ortes erfolgt.

Der Vermieter behält sich weiterhin vor, die Veranstaltung abzubrechen und ggf. die Polizei einzuschalten, wenn die Situation es erfordert. Eventuell entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei Feststellung von evidenten Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten werden die zuständigen Stellen informiert.

Haftung
Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Nutzungsordnung liegt bei der Person, die sich dem Verein gegenüber als Mieter ausgibt. Diese haftet für Verstöße oder anderweitige Personen- oder Sachschäden nach den allg. Vorschriften.
Sie muss zudem während der Dauer der Veranstaltung persönlich anwesend und über ein Mobiltelefon erreichbar sein.

Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung ggf. geltend gemacht werden.

Für eingebrachte Gegenstände des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung.

Der Vorstand

 

Anmietung Grillhütte